Aktionärsstruktur
Stand: 28.03.2013
| Aktionär | Schwellenwert- über- bzw. -unterschreitung | Anteil in Prozent | |
|---|---|---|---|
| Prof. Dr. Volker Gruhn (Setanta GmbH) | 13.08.2007 | 29,9 | |
| Rainer Rudolf | 02.10.2007 | 19,4 | |
| Ludwig Fresenius | 07.05.2012 | 10,1 | |
| Michael Hochgürtel (MIH GmbH) | 13.08.2007 | 5,1 | |
| Jörn Bodemann | 13.08.2007 | 3,5 | |
| Stefan Walgenbach | 13.08.2007 | 3,5 | |
| Gesamtstimmrechte: 5.747.716 | |||
Streubesitz (Free Float)/Festbesitz
(Definition aus dem „Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse“, April 2012)
Für die Ermittlung des Streubesitzanteils (so genannter "Free Float") für die Gewichtung der jeweiligen Aktien-Gattung eines Unternehmens in den Indizes gilt folgende Definition:
1. Alle Anteile eines Anteilseigners, die kumuliert mindestens 5 Prozent des auf eine Aktiengattung entfallenden Grundkapitals einer Gesellschaft ausmachen, gelten als Festbesitz. Als Anteile eines Anteilseigners gelten auch Anteile,
- die die Familie (i. S. d. §15a WpHG) des Anteilseigners besitzt
- für die ein Pooling vereinbart wurde, an dem der Anteilseigner beteiligt ist
- die von einem Dritten für Rechnung des Anteilseigners verwaItet oder verwahrt werden
- die einem Unternehmen gehören, das der Anteilseigner i. S. d. § 22 Abs. 3 WpHG kontrolliert.
2. Als Festbesitz gelten – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – auch alle Anteile eines Anteilseigners, die einer gesetzlichen oder vertraglichen Sperrfrist von mindestens sechs Monaten hinsichtlich ihrer Veräußerung durch den Anteilseigner unterliegen. Dies gilt nur für die Zeit während der Sperrfrist. Die Anteile i. S. d. Satzes 1 zählen zu den Anteilen für die Berechnung nach Ziffer 1. Aktien, die sich im Besitz des Unternehmens selbst befinden (Treasury Shares) gelten ebenfalls unabhängig von der Höhe des Anteils als Festbesitz.
3. Nicht als Festbesitz gelten – sofern der Anteil 25 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreitet – alle Anteile, die von
- Vermögensverwaltern und Treuhandgesellschaften
- Fonds und Pensionsfonds
- Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften in ihrem jeweiligen Sondervermögen
mit kurzfristigen Anlagestrategien gehalten werden. Als nicht kurzfristig gehaltene Anteile gelten u.A. Anteile, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb die Eigner eindeutig und öffentlich erklärt haben, strategische Ziele zu verfolgen und nachhaltig Einfluss auf die Unternehmenspolitik und Geschäftstätigkeit nehmen zu wollen. Ebenso gelten als nicht kurzfristig gehaltene Anteile solche Anteile, die im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots erworben wurden.
Dies gilt nicht, soweit diese Anteile nach Ziffer 1 verwaltet oder verwahrt werden oder für Wagniskapitalgesellschaften (so genannte "Venture Capital-Gesellschaften") oder ähnlichen Zwecken dienende Vermögen. Die Anteile i.S.d. Satzes 1 zählen nicht zu den Anteilen für die Berechnung nach Ziffer 1.
4. Im Falle von laufenden Übernahmen werden für die Bestimmung des Free Float zusätzlich auch Aktienpakete berücksichtigt, auf die die übernehmenden Gesellschaften im Rahmen von Termingeschäften Zugriff haben, sofern diese gesetzlich nach WpHG oder WpÜG meldepflichtig sind und entsprechend gemeldet wurden.
Die Kriterien nach Ziffer 1 bis 4 finden auch auf Aktiengattungen, die Fremdbesitzbeschränkungen unterliegen, uneingeschränkt Anwendung. Bei der Bestimmung des Free Float wird jede ISIN unter der Aktien eines Unternehmens gehandelt werden jeweils als eine eigenständige Gattung des Unternehmens behandelt.
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